Allgemeine Verkaufsbedingungen
Allgemeine Bedingungen für Pauschalreisen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kommission für Rechtsstreitigkeiten bei Pauschalreisen.
Artikel 1: Anwendungsbereich:
Diese allgemeinen Bedingungen gelten für Pauschalreiseverträge, die ab dem 1. Juli 2018 gebucht wurden, wie sie im Gesetz vom 21. November 2017 über den Verkauf von Pauschalreisen, verbundenen Reisedienstleistungen und Reiseleistungen definiert sind.
Artikel 2: Information des Reiseveranstalters und des Reisevermittlers vor Abschluss des Pauschalreisevertrags.
2.1 Der Reiseveranstalter und der Reisevermittler teilen dem Reisenden mit, bevor er durch einen Vertrag gebunden ist
Pauschalreisevertrag, gesetzlich vorgesehene Standardinformationen sowie
Folgende Angaben, sofern sie für die Pauschalreise gelten:
1. Hauptmerkmale der Reiseleistungen:
a) Reiseziel(e), Reiseroute und Aufenthaltsdauer, Datum und Anzahl
einschließlich Übernachtungen;
b) Beförderungsmittel, Merkmale und Kategorien, Ort, Datum und Uhrzeit der Beförderung
Abflug und Rückkehr, Dauer und Ort der Zwischenlandungen und Anschlussverbindungen; wenn die genaue Zeit
noch nicht festgelegt ist, wird der Reisende über die ungefähre Abfahrts- und Rückreisezeit informiert;
c) die Situation, die Hauptmerkmale und die Kategorie der Akkommodation gemäß
die Vorschriften des Bestimmungslandes;
d) die bereitgestellten Mahlzeiten;
e) Besuche, Ausflüge oder sonstige Dienstleistungen, die im vereinbarten Gesamtpreis enthalten sind für
Pauschalreisen;
f) wenn unklar ist, ob die Reiseleistungen für den Reisenden als
als Mitglied einer Gruppe;
g) die Sprache, in der die anderen touristischen Dienstleistungen erbracht werden;
h) ob die Reise generell für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist
2. den Gesamtpreis der Pauschalreise und gegebenenfalls alle zusätzlichen Kosten, die dem Reisenden entstehen
kann noch zu ertragen sein;
3. Zahlungsmodalitäten
4. die für die Durchführung der Pauschalreise erforderliche Mindestzahl von Personen und die Frist
für eine eventuelle Kündigung des Vertrages, falls diese Zahl nicht erreicht wird;
5. allgemeine Informationen über die Bedingungen für
Reisepässe und Visa, einschließlich der ungefähren Dauer der Visumerteilung, sowie
Angaben zu den Gesundheitsformalitäten;
6° Hinweis darauf, dass der Reisende gegen Zahlung einer Gebühr vom Vertrag zurücktreten kann
Kündigung;
7. Informationen zu Stornierungs- und Beistandsversicherungen.
2.2 Der Gewerbetreibende stellt sicher, dass dem
Reisender.
2.3 Vorvertragliche Informationen, die dem Reisenden zur Verfügung gestellt werden, sind Bestandteil des Vertrags
von Pauschalreise zu Pauschalreise. Sie können nur im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden
Vertragspartner.
Artikel 3: Information des Reisenden.
3.1 Die Person, die den Pauschalreisevertrag abschließt, hat dem Reiseveranstalter und dem
alle zweckdienlichen Informationen, die den Abschluss des Vertrags oder den
reibungsloser Ablauf der Reise.
3.2 Wenn der Reisende falsche Angaben macht, die zusätzliche Kosten verursachen
Für den Veranstalter und / oder Vermittler können diese Kosten angerechnet werden.
Artikel 4: Der Pauschalreisevertrag.
4.1 Bei Abschluss des Pauschalreisevertrags oder innerhalb einer angemessenen Frist muss der Reiseveranstalter
oder wenn es einen Vermittler gibt, stellt dieser dem Reisenden eine Kopie oder eine Bestätigung des Vertrags zur Verfügung
auf einem dauerhaften Datenträger, z. B. E-Mail, Papier oder PDF.
Der Reisende hat das Recht, eine Papierfassung zu verlangen, wenn der Pauschalreisevertrag
in physischer und gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien geschlossen.
4.2 Der Pauschalreisevertrag oder seine Bestätigung enthält den gesamten Inhalt der
Vereinbarung, die alle in Artikel 2 genannten Informationen und die folgenden Informationen enthält:
1. die besonderen Anforderungen des Reisenden, denen der Reiseveranstalter zugestimmt hat;
2. dass der Reiseveranstalter für die ordnungsgemäße Durchführung aller Reiseleistungen verantwortlich ist
im Vertrag enthalten ist und eine Beistandspflicht hat;
3. Name und Kontaktdaten der für den Insolvenzschutz zuständigen Stelle;
4. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des örtlichen Vertreters von
den Reiseveranstalter oder eine andere Stelle, über die der Reisende Kontakt aufnehmen kann
den Reiseveranstalter unverzüglich um Hilfe zu bitten, wenn der Reisende in Schwierigkeiten ist, oder um
Beschwerden über mögliche Verstöße;
5. die Verpflichtung des Reisenden, jede von ihm festgestellte Nichteinhaltung mitzuteilen bei
die Durchführung der Reise;
6. Angaben, die einen direkten Kontakt mit einem unbegleiteten Minderjährigen oder der
die Person, die am Aufenthaltsort für den Minderjährigen verantwortlich ist;
7. Informationen über die internen Beschwerdeverfahren;
8. Informationen zur Streitbeilegungsstelle für Reisen und zur Online-Streitbeilegungsplattform
EU-Streitbeilegungsstelle;
9° Informationen über das Recht des Reisenden, seinen Vertrag an einen anderen Reisenden abzutreten.
4.3 Rechtzeitig vor Beginn der Pauschalreise übergibt der Reiseveranstalter dem Reisenden:
1° Quittungen,
2° die erforderlichen Gutscheine und Fahrkarten,
3. Informationen über die voraussichtliche Abfahrtszeit und gegebenenfalls die Abfertigungszeit,
die voraussichtlichen Anlaufzeiten, Anschlusszeiten und Ankunftszeiten.
Artikel 5: Der Preis.
5.1 Nach Abschluss des Pauschalreisevertrags dürfen die Preise nur erhöht werden, wenn
Diese Möglichkeit ist im Vertrag ausdrücklich vorgesehen.
In diesem Fall wird im Pauschalreisevertrag festgelegt, wie die Preisanpassung erfolgt
Berechnet.
Preisaufschläge sind nur möglich, wenn sie unmittelbar auf eine
Entwicklung:
1° des Fahrgastpreises, der sich aus den Kosten für Kraftstoff oder anderen Quellen ergibt
Energieverbrauch oder
2° der Höhe der Steuern oder Abgaben auf die im Vertrag enthaltenen Reiseleistungen,
von einem Dritten auferlegt werden, der nicht unmittelbar an der Durchführung der Pauschalreise beteiligt ist, einschließlich
einschließlich Fremdenverkehrssteuern, Ein- und Ausschiffungsgebühren in Häfen und
Flughäfen oder
3° der Wechselkurse im Zusammenhang mit der Pauschalreise.
Ist die Möglichkeit eines Aufschlags vorgesehen, so hat der Reisende Anspruch auf Preisnachlass
die etwaigen Kostensenkungen entsprechen.
5.2 Übersteigt der Preisaufschlag 8 % des Gesamtpreises, kann der Reisende den Vertrag kündigen, ohne zu zahlen
Kündigungsgebühren.
5.3 Eine Preiserhöhung ist nur möglich, wenn der Veranstalter dies mit einer Begründung und einem
Berechnen auf einem dauerhaften Datenträger, z. B. E-Mail, Papier oder PDF
spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise.
5.4 Im Falle einer Preissenkung hat der Veranstalter das Recht, seine Verwaltungskosten abzuziehen
der Erstattung an den Reisenden. Auf Verlangen des Reisenden hat der Reiseveranstalter nachzuweisen, dass
dieser Ausgaben.
Artikel 6: Bezahlung des Preises.
6.1 Sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart wurde, zahlt der Reisende beim Abschluss des
Pauschalreise, ein Bruchteil des in den besonderen Beförderungsbedingungen festgelegten Gesamtpreises der Reise
Reise.
6.2 Sofern nicht anders vereinbart, zahlt der Reisende den Restbetrag des Preises spätestens einen Monat vor Abflug.
6.3 Für den Fall, dass der Reisende nach der Mahnung nicht zahlen kann
Wird eine Anzahlung oder ein Reisepreis ordnungsgemäß von dem Veranstalter und/oder Vermittler verlangt, so hat er
Recht, den Vertrag mit dem Reisenden von Rechts wegen zu kündigen und die Kosten von
Dieses hier.
Artikel 7: Abtretung des Pauschalreisevertrags.
7.1 Der Reisende kann den Pauschalreisevertrag an eine Person abtreten, die alle Voraussetzungen erfüllt
Bedingungen für diesen Vertrag, sofern
1. den Veranstalter und gegebenenfalls den Vermittler über einen dauerhaften Datenträger zu informieren, wie
Zum Beispiel eine E-Mail, ein Papierdokument oder eine PDF-Datei, so schnell wie möglich, spätestens jedoch
7 Tage vor Beginn der Pauschalreise und
2. die etwaigen zusätzlichen Kosten dieser Übertragung zu tragen.
7.2 Wer die Pauschalreise abtritt und wer sie übernimmt, haftet gesamtschuldnerisch für
Zahlung des Restbetrags des Preises sowie etwaiger zusätzlicher Kosten, die durch diese
Abtretung: Der Veranstalter teilt dem Abgebenden die Kosten der Abtretung mit.
Artikel 8: Sonstige Änderungen durch den Reisenden.
Der Reiseveranstalter und/oder der Vermittler können dem Reisenden alle Kosten in Rechnung stellen, die sich aus
sonstige Änderungen, die der Organisator und/oder Vermittler beantragt und akzeptiert hat.
Artikel 9: Vertragsänderungen durch den Veranstalter vor der Reise.
9.1 Der Reiseveranstalter darf vor Beginn der Pauschalreise die
Klauseln im Pauschalreisevertrag, die nicht den Preis betreffen, es sei denn:
1. der Veranstalter sich dieses Recht im Vertrag nicht vorbehalten hat und
2. die Änderung nicht geringfügig ist und
3. der Reisekoordinator den Reisenden nicht auf einem dauerhaften Datenträger, z. B. per E-Mail, informiert,
Ein Papierdokument oder eine PDF-Datei.
9.2 Muss der Reiseveranstalter vor Beginn der Pauschalreise
signifikant, eines oder mehrere der Hauptmerkmale der Reiseleistungen oder
die besonderen Anforderungen des Fahrgastes nicht erfüllen kann, die bestätigt wurden oder wenn er
Wenn der Preis der Pauschalreise um mehr als 8 % erhöht wird, teilt er dem Reisenden Folgendes mit
1. die vorgeschlagenen Änderungen und ihre Auswirkungen auf den Pauschalpreis;
2° dass der Reisende den Vertrag kündigen kann, ohne eine Kündigungsgebühr zu zahlen, es sei denn
er die vorgeschlagenen Änderungen nicht akzeptiert
3. der Frist, innerhalb deren er dem Veranstalter seine Entscheidung mitteilen muss
4. die Tatsache, dass der Reisende die vorgeschlagene Änderung nicht fristgerecht ausdrücklich akzeptiert hat
auf den verwiesen wird, wird der Vertrag automatisch beendet, und
5. gegebenenfalls die vorgeschlagene Alternative und ihren Preis.
9.3 Bei Änderungen des Pauschalreisevertrags oder der Ersatzpauschalreise
die Qualität der Pauschalreise oder die Kosten der Pauschalreise verringern, hat der Reisende Anspruch auf eine
Angemessener Preisnachlass.
9.4 Wird der Pauschalreisevertrag gemäß Artikel 9 Absatz 2 gekündigt und
nimmt keine andere Pauschalreise an, so erstattet der Veranstalter alle geleisteten Zahlungen spätestens
14 Tage nach Beendigung des Vertrags.
Artikel 10: Kündigung durch den Veranstalter vor der Reise.
10.1 Der Reiseveranstalter kann den Pauschalreisevertrag kündigen:
1. wenn die Zahl der für die Pauschalreise registrierten Personen unter der Mindestzahl liegt
im Vertrag angegeben ist und der Reiseveranstalter dem Reisenden im
vertraglich festgelegte Frist, spätestens jedoch:
a) 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen von mehr als sechs Tagen
Tage;
b) sieben Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen von zwei bis
sechs Tage;
c) 48 Stunden vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen von höchstens zwei Stunden
Tage,
oder
2. wenn er aufgrund außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und
unvermeidbar ist und dem Reisenden vor Beginn der Pauschalreise die Kündigung des Vertrags mitteilt.
10.2 In diesen Fällen erstattet der Reiseveranstalter dem Reisenden die für die Reise geleisteten Zahlungen an
Pauschale, ohne dass eine zusätzliche Entschädigung erforderlich ist.
Artikel 11: Kündigung durch den Reisenden.
11.1 Der Reisende kann den Pauschalreisevertrag jederzeit vor Beginn der Reise in
Pauschalreise: Kündigt der Reisende, so kann er aufgefordert werden, dem Reiseveranstalter eine Reisekosten zu zahlen
Kündigung.
Im Pauschalreisevertrag kann eine Standardkündigungsgebühr festgelegt werden, die sich nach der
Datum der Vertragsbeendigung vor Beginn der Pauschalreise und Kosteneinsparungen
und erwartete Einnahmen aus der Bereitstellung der betreffenden Reiseleistungen.
Wenn keine Standardkündigungsgebühr erhoben wird, entspricht die Höhe der Kündigungsgebühr dem
Pauschalreisepreise minus Kosteneinsparungen und Erlöse aus Rabatten
Bereitstellung von Reiseleistungen.
11.2 Der Reisende hat das Recht, den Pauschalreisevertrag zu kündigen, ohne eine Kündigungsgebühr zu zahlen,
außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände am Bestimmungsort
Erhebliche Auswirkungen auf die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Reisenden
zum Bestimmungsort. Bei Kündigung des Pauschalreisevertrags gemäß
Nach diesem Artikel hat der Reisende Anspruch auf vollständige Erstattung der Zahlungen für
von der Pauschalreise, aber nicht zu einer zusätzlichen Entschädigung.
11.3 Der Reisekoordinator erstattet alle vom Reisenden oder in seinem Namen geleisteten Zahlungen
14 Tage, gegebenenfalls abzüglich der Kündigungskosten.
Artikel 12: – während der Reise.
12.1 Der Reisende teilt dem Reiseveranstalter unverzüglich jede festgestellte Nichteinhaltung mit, wenn
die Erbringung einer im Pauschalreisevertrag enthaltenen Reiseleistung.
12.2 Wird eine der Reiseleistungen nicht gemäß dem Pauschalreisevertrag erbracht,
Der Organisator behebt die Nichteinhaltung, es sei denn,
1° ist nicht möglich, oder
2. mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, da die Nichteinhaltung von Vorschriften und
den Wert der betreffenden Reiseleistungen.
Behebt der Reiseveranstalter die Vertragswidrigkeit nicht, so hat der Reisende Anspruch auf Preisnachlass
oder eine Entschädigung gemäß Artikel 15.
12.3 Behebt der Organisator die Nichteinhaltung nicht innerhalb einer vom
Der Reisende kann selbst Abhilfe schaffen und die Kostenerstattung verlangen
notwendig sind. Der Reisende braucht keine Frist anzugeben, wenn der Reisekoordinator die
Behebung der Nichteinhaltung oder sofortige Lösung.
12.4 Wenn ein erheblicher Teil der Reiseleistungen nicht wie vorgesehen erbracht werden kann,
Der Reiseveranstalter bietet dem Reisenden ohne Aufpreis andere Leistungen an, wenn
möglich von gleicher oder höherer Qualität.
Führen die anderen angebotenen Leistungen zu einer Pauschalreise minderer Qualität,
Der Reiseveranstalter gewährt dem Reisenden einen angemessenen Preisnachlass.
Der Reisende darf andere Leistungen nur ablehnen, wenn sie
vergleichbar mit dem, was im Pauschalreisevertrag vorgesehen war, oder ob der Preisnachlass
die gewährt wurde, ist nicht angemessen.
12.5 Wenn eine Nichteinhaltung die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigt und
der Reiseveranstalter innerhalb einer vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist keine Abhilfe schafft, so kann der Reisende
den Pauschalreisevertrag ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr zu kündigen und gegebenenfalls
gegebenenfalls Preisnachlass und/oder Entschädigung.
Umfasst die Pauschalreise die Beförderung von Reisenden, so hat der Reiseveranstalter dem
Reisender und Rückführung.
Wenn es unmöglich ist, andere Leistungen anzubieten, oder der Reisende die anderen verweigert
Der Reisende hat gegebenenfalls Anspruch auf Preisnachlass und/oder
Entschädigung, auch ohne Kündigung des Pauschalreisevertrags.
12.6 Wenn es aufgrund außergewöhnlicher und unvermeidbarer Umstände nicht möglich ist,
Rückreise des Reisenden, wie im Pauschalreisevertrag vorgesehen, unterstützt der Reiseveranstalter die Kosten
Kosten für die Unterbringung von bis zu drei Übernachtungen je Reisenden.
12.7 Die in Ziffer 12.6 genannte Kostenbegrenzung gilt nicht für Personen mit eingeschränkter Mobilität,
Begleitpersonen, Schwangere, unbegleitete Minderjährige und
Personen, die besondere medizinische Hilfe benötigen, sofern der Organisator
mindestens 48 Stunden vor Beginn der Pauschalreise über ihre besonderen Bedürfnisse informiert werden.
12.8 Der Veranstalter kann sich nicht auf außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände berufen, um
seine Haftung, wenn der betreffende Verkehrsunternehmer sich nicht auf solche Verpflichtungen berufen kann
Umstände nach geltendem EU-Recht.
12.9 Der Reisende kann Mitteilungen, Anfragen oder Beschwerden im Zusammenhang mit der Durchführung des
Pauschalreise direkt an den Vermittler, über den die Pauschalreise durchgeführt wurde
gekauft. Der Vermittler leitet diese Meldungen, Anfragen oder Beschwerden unverzüglich an den Organisator weiter
übertrieben.
Artikel 13: Haftung des Reisenden.
Der Reisende haftet für den Schaden, der dem Reiseveranstalter und/oder dem Reisevermittler, ihren
Beauftragte und / oder ihre Vertreter, durch sein Verschulden oder infolge der Nichterfüllung seiner Aufgaben
vertragliche Verpflichtungen.
Artikel 14: Haftung des Veranstalters oder des Unternehmers.
14.1 Der Reiseveranstalter ist für die Erbringung der im Reisevertrag enthaltenen Reiseleistungen verantwortlich
Pauschalreisen, unabhängig davon, ob diese Dienstleistungen von ihm selbst erbracht werden müssen
oder von anderen Reisedienstleistern.
14.2 Ist der Veranstalter außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig, so muss der Vermittler
in einem Mitgliedstaat den Verpflichtungen der Organisatoren unterliegt, es sei denn, der Organisator
Nachweis, dass der Veranstalter die im Gesetz vom 21. November 2017 festgelegten Bedingungen erfüllt.
Artikel 15: Preisnachlass und Entschädigung.
15.1 Der Reisende hat Anspruch auf eine angemessene Ermäßigung des Fahrpreises für jeden Zeitraum der Nichteinhaltung
erbrachte Dienstleistungen, es sei denn, der Organisator weist nach, dass die Nichteinhaltung dem
Reisender.
15.2 Der Reisende hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung des Reiseveranstalters für alles
Schaden, der durch die Nichtkonformität der erbrachten Dienstleistungen entstanden ist. Die Entschädigung ist
ohne ungebührliche Verzögerung durchgeführt werden.
15.3 Der Reisende hat keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn der Reiseveranstalter nachweist, dass die Vertragswidrigkeit
ist fällig:
1° für den Reisenden;
2. an einen Dritten, der nicht an der Erbringung der im Reisevertrag enthaltenen Reiseleistungen beteiligt ist
pauschal ist und die Nichteinhaltung unvorhersehbar oder unvermeidbar ist oder
3. außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände.
Artikel 16: Beistandspflicht.
16.1 Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden in Schwierigkeiten unverzüglich angemessene Hilfe
Insbesondere:
1. Bereitstellung sachdienlicher Informationen über Gesundheitsdienste, lokale Behörden und
konsularische Unterstützung;
2° Unterstützung der Reisenden bei der Fernkommunikation und der Suche nach Alternativen
Reisedienstleistungen.
16.2 Der Veranstalter ist berechtigt, diese Unterstützung in Rechnung zu stellen, wenn diese Schwierigkeit in einer Weise verursacht wird, dass
vom Reisenden vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Der in Rechnung gestellte Preis übersteigt in keinem Fall die
dem Organisator tatsächlich entstandene Kosten.
Artikel 17: Beschwerdeverfahren.
17.1 Hat der Reisende vor der Abreise eine Beschwerde, muss er diese so schnell wie möglich und in geeigneter Weise einreichen
Nachweis beim Veranstalter oder Vermittler.
17.2 Beschwerden, die während der Erfüllung des Pauschalreisevertrags auftreten, müssen
so schnell wie möglich, in geeigneter Weise und nachweisbar vor Ort eingeführt werden,
damit nach einer Lösung gesucht werden kann.
17.3 Beschwerden, die vor Ort nicht zufriedenstellend oder unmöglich gelöst wurden
vor Ort zu formulieren sind unverzüglich nach Ende der Reise bei
den Veranstalter oder Vermittler in einer Weise, die als Nachweis dienen kann.
Artikel 18: Schlichtungsverfahren.
18.1 Im Streitfall müssen die Parteien zunächst versuchen, eine gütliche Einigung zu erzielen
zwischen ihnen.
18.2 Wenn dieser Versuch einer gütlichen Einigung nicht erfolgreich war, kann jede der beteiligten Parteien
zur Einleitung eines Verfahrens an das Sekretariat der ASBL Kommission für Streitigkeiten und Reisen wenden
Schlichtung. Alle Parteien müssen zustimmen.
18.3 Das Sekretariat wird den Parteien eine Schlichtungsvereinbarung und eine "Schlichtungsvereinbarung" vorlegen.
18.4 Nach dem in der Verordnung beschriebenen Verfahren wird ein unparteiischer Schlichter
Kontakt mit den Parteien, um eine gerechte Vermittlung zwischen ihnen zu erreichen.
18.5 Die gegebenenfalls erzielte Einigung wird in eine Vereinbarung zwischen den Parteien aufgenommen.
Artikel 19: Schiedsverfahren oder Gericht.
19.1 Wurde kein Schlichtungsverfahren eingeleitet oder ist dieses gescheitert, so
kann ein Schiedsverfahren vor der Kommission für Streitfälle auf dem Gebiet des Reiseverkehrs oder
Verfahren vor dem Tribunal de Verviers.
19.2 Der Reisende ist, unabhängig davon, ob er Kläger oder Beklagter ist, nie verpflichtet
die Zuständigkeit der Kommission für Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Reiseverkehrs anzuerkennen.
19.3 Der Veranstalter oder Vermittler, der Beklagter ist, darf ein Verfahren nicht ablehnen
Schiedsgerichtsbarkeit nur dann, wenn die geltend gemachten Beträge 1.250 Euro überschreiten. Dafür verfügt er über eine
Frist von 10 Kalendertagen ab Erhalt des Einschreibebriefs oder der E-Mail mit
Empfangsbestätigung über die Eröffnung eines Dossiers in Höhe von 1.251 EUR oder mehr
Kommission für Rechtsstreitigkeiten auf Reisen.
19.4 Dieses Schiedsverfahren unterliegt der Streitbeilegung und kann eingeleitet werden nach
eine Beschwerde beim Unternehmen auch dann einzureichen, wenn sich herausstellt, dass
keine einvernehmliche Lösung gefunden werden konnte oder 4 Monate nach dem (geplanten) Ende des
Reise (oder möglicherweise von der Leistung, die Anlass zu dem Rechtsstreit gegeben hat). Streitigkeiten
Für Personenschäden können nur die Gerichte zuständig sein.
19.5 Das paritätisch besetzte Schiedsgericht erlässt einen rechtsverbindlichen und endgültigen Schiedsspruch.
gemäß der Streitbeilegung. Es ist kein Anruf möglich.
Sekretariat der Kommission für Rechtsstreitigkeiten auf Reisen:
Telefon: 02/277 62 15 (9.00 bis 12.00 Uhr) Fax: 02/277 91 00
City Atrium, Rue du Progrès 50, 1210 Brüssel
E-Mail: litiges-voyages@clv-gr.be
1/2/2018
Besondere Bedingungen
-
Road Trip Fiftheel haftet in keinem Fall für Verluste, Beschädigungen oder Diebstähle, Fahrzeuge, Gepäck, Bargeld, Banknoten, Pelze, Schmuck und wertvolle Gegenstände. Sie dürfen der Organisation in keinem Fall anvertraut werden.
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Voraussetzung für die Anmeldung ist die Fähigkeit des Teilnehmers, sich mithilfe von Straßenkarten oder GPS zu orientieren, um seine Reise ohne die Abhängigkeit von einer anderen Besatzung oder Begleitperson bewältigen zu können.
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Ebenso ist er der einzige Richter über seine persönliche und insbesondere physische Fähigkeit, an unseren Touren teilzunehmen. Er ist sich bewusst, dass die besuchten Länder in der Europäischen Union unterschiedliche Standards haben, insbesondere in den Bereichen Sicherheit, medizinische Dienstleistungen, Ausbau der Infrastruktur für die Aufnahme von Flüchtlingen und Qualität des Straßennetzes.
-
Bei organisierten Ausflügen und Touren ist es manchmal notwendig, lange Strecken zu gehen. Personen mit eingeschränkter Mobilität, Menschen mit Behinderungen, die nicht selbstständig sind und deren körperliche Verfassung die Reisekapazität einschränkt und die daher möglicherweise nicht in den vollen Genuss des geplanten Programms ohne Hilfeleistung kommen, werden aufgefordert, geeignete Ausrüstung (z. B. Rollstuhl) bereitzustellen und sich von einer Pflegeperson begleiten zu lassen, um nicht vom Veranstalter oder anderen Teilnehmern abhängig zu sein und den Zeitplan des Programms wie andere behinderte Personen einhalten zu können. Darüber hinaus sollten sich die Teilnehmer bewusst sein, dass einige Reiseziele, die nicht den europäischen Normen oder ihren lokalen Entsprechungen unterliegen, nicht über die Einrichtungen verfügen, die Personen mit eingeschränkter Mobilität den Zugang zu ihren historischen/touristischen Stätten ermöglichen.
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Aus organisatorischen und sicherheitsrelevanten Gründen (Pannen, Unfälle, Rückführungen usw.) ist für jede Besatzung ein Mobiltelefon mit einem unbegrenzten internationalen Abonnement zwingend erforderlich.
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Die Begleitperson verfügt über eine vollständige Autonomie bezüglich ihrer eigenen Reiseroute.
-
Um eine reibungslose Fahrt zu gewährleisten, muss das Fahrzeug des Teilnehmers einwandfrei fahrbar sein. Technische Probleme (Pannen oder Unfälle), die während der Reise auftreten, gehen zulasten des Kunden, und zwar sowohl finanziell (Reparatur) als auch im Hinblick auf etwaige Mehrkosten aufgrund einer Programmänderung, die sich aus der vorübergehenden oder längeren Stilllegung des Fahrzeugs ergibt.
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Der Teilnehmer ist alleiniger Herr seiner Manöver auf der Strasse und in den Etappenorten. Der Veranstalter kann nicht für Fehlverhalten mit Schäden (Fahrzeug oder Infrastruktur) haftbar gemacht werden, auch wenn ein Veranstalter zur Hilfe kommt.
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Unregelmäßigkeit des Transports und größere Kräfte: Road Trip Fiftheel kann nicht für Verspätungen haftbar gemacht werden, die sich unserer Kontrolle entziehen, insbesondere in Bezug auf die Luftfahrt, bei Verkehrsstaus, Streiks, technischen Pannen, ungünstigem Wetter, unvorhergesehenen Zwischenstopps oder während der Reise aufgetretenen Anschlägen, Kriegszuständen, Unwettern usw. Eine Erstattung aus einem dieser Gründe, einschließlich etwaiger zusätzlicher Kosten, darf unter keinen Umständen gewährt werden.
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Epidemie / Pandemie: Jeder Teilnehmer erklärt sich bereit, sich den Beschränkungen der besuchten Länder zu unterwerfen. Die Teilnehmer verpflichten sich, das "Gesundheitsprotokoll" bei der Durchführung des Programms einzuhalten, falls dies erforderlich ist. Die administrativen und medizinischen Kosten (Tests, Analysen, Quarantäne...) trägt der Teilnehmer.
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Der Veranstalter kann jederzeit Personen aus der Gruppe ausschließen, die durch ihr Verhalten den reibungslosen Ablauf der Reise stören oder sich nicht an die Anweisungen des Veranstalters halten. Sein Ausschluss könne weder zur Erstattung des nicht zurückgelegten Teils der Reise noch zu einer Entschädigung führen. Der Teilnehmer verpflichtet sich, die örtlichen Sitten und Gebräuche der besuchten Länder, die Anweisungen des Begleiters und den Zeitpunkt des Briefings zu beachten.
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Es kann vorkommen, dass aufgrund von streckenspezifischen Faktoren (Sicherheit, gesperrte Straße usw.) oder witterungsbedingten Faktoren Abweichungen von der geplanten Strecke und möglicherweise sogar einige Tage lange Streckenerweiterungen auftreten können.
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Der Reiseveranstalter behält sich das Recht vor, die Reiseroute zum Wohle aller Reiseteilnehmer von der ursprünglichen Reiseroute abzuweichen.
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Keinesfalls kann von den Teilnehmern eine Erstattung für Programmänderungen des Veranstalters verlangt werden.
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1.1 Löschung.
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30 bis 21 Tage Abreise: 25 % des Reisekostenbetrags.
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20 bis 8 Tage nach Abreise: 50 % des Reisekostenbetrags.
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7-2 Tage Abfahrt: 75 % des Reisekostenbetrags.
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Weniger als 2 Tage vor Abreise: 90 % des Reisekostenbetrags.
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am Abreisetag: 100 % des Reisekostenbetrags.
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1.2 Anzahlung und Zahlung des Restbetrags.
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30% bei der Buchung des Reisepreises (die Gesamtsumme, wenn die Buchung innerhalb von 30 Tagen vor Abreise erfolgt) und der Restbetrag, ohne Rückruf von uns, 30 Tage vor Abreise.
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1.3 Rückerstattung.
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Eine Rückerstattung ist nicht möglich:
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wenn der Kunde nicht zu den im Reisevertrag genannten Zeiten und Orten erscheint.
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für nicht in Anspruch genommene Leistungen.
-
für den nicht durchgeführten Teil der Reise.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reiseleistungen
Allgemeine Bedingungen der Kommission für Rechtsstreitigkeiten mit Reisedienstleistungen
Verbundene Reisen.
Artikel 1: Geltungsbereich.
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für verbundene Reiseleistungen, die vorbehalten sind für
ab dem 1. Juli 2018 im Sinne des Gesetzes vom 21. November 2017 über
Verkauf von Pauschalreisen, verbundenen Reisedienstleistungen und Reiseleistungen.
Artikel 2: Definition.
Als verbundene Reisedienstleistungen gelten mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen
Reisen, die für die Zwecke derselben Reise oder desselben Urlaubsaufenthalts erworben wurden und keine
Pauschalreise, die zum Abschluss getrennter Verträge mit Reiseanbietern führt
Individuelle Reiseleistungen, wenn ein Gewerbetreibender Folgendes erleichtert:
a) bei einem einzigen Besuch der Verkaufsstelle oder einer einzigen Kontaktaufnahme
Mit diesem, die separate Auswahl und die separate Bezahlung jeder Reiseleistung durch den
Reisender oder
b) gezielt mindestens einen zusätzlichen Reiseservice von
eines anderen Unternehmers, wenn der Vertrag mit diesem anderen Unternehmer am
24 Stunden nach der Bestätigung der Buchung des ersten Dienstes
Reisetätigkeit.
Artikel 3: Vorherige Information des Reisenden über die verbundene Reiseleistung.
Der Unternehmer, der verbundene Reiseleistungen ermöglicht, teilt dem Reisenden mit,
gesetzlich vorgeschriebene Standardinformationen sowie folgende Informationen:
1. dass der Reisende keine Pauschalreise abgeschlossen hat und dass jeder Reiseanbieter
Die Dienststelle ist nur für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung ihres
Dienst
2. Der Reisende wird vor Insolvenz geschützt.
Artikel 4: Folgen der Nichteinhaltung der Informationspflicht.
Hat der Unternehmer, der verbundene Reiseleistungen vermittelt, nicht
Korrekte Informationen, Rechte und Pflichten bei Pauschalreisen
mit Ausnahme der Änderungen der Preise und der
sonstige Klauseln der Pauschalreise.
Artikel 5: Information des Reisenden.
5.1 Die Person, die die verbundene Reiseleistung abschließt, muss den Gewerbetreibenden alle
zweckdienliche Angaben, die den Abschluss des Vertrags oder den Gutschein beeinflussen könnten
Ablauf der Reise.
5.2 Wenn der Reisende falsche Angaben macht, die Kosten verursachen
Diese zusätzlichen Kosten für die Fachleute können ihm angerechnet werden.
Allgemeine Bedingungen der Kommission für Rechtsstreitigkeiten mit Reisedienstleistungen
Verbundene Reisen.
Artikel 1: Geltungsbereich.
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für verbundene Reiseleistungen, die vorbehalten sind für
ab dem 1. Juli 2018 im Sinne des Gesetzes vom 21. November 2017 über
Verkauf von Pauschalreisen, verbundenen Reisedienstleistungen und Reiseleistungen.
Artikel 2: Definition.
Als verbundene Reisedienstleistungen gelten mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen
Reisen, die für die Zwecke derselben Reise oder desselben Urlaubsaufenthalts erworben wurden und keine
Pauschalreise, die zum Abschluss getrennter Verträge mit Reiseanbietern führt
Individuelle Reiseleistungen, wenn ein Gewerbetreibender Folgendes erleichtert:
a) bei einem einzigen Besuch der Verkaufsstelle oder einer einzigen Kontaktaufnahme
Mit diesem, die separate Auswahl und die separate Bezahlung jeder Reiseleistung durch den
Reisender oder
b) gezielt mindestens einen zusätzlichen Reiseservice von
eines anderen Unternehmers, wenn der Vertrag mit diesem anderen Unternehmer am
24 Stunden nach der Bestätigung der Buchung des ersten Dienstes
Reisetätigkeit.
Artikel 3: Vorherige Information des Reisenden über die verbundene Reiseleistung.
Der Unternehmer, der verbundene Reiseleistungen ermöglicht, teilt dem Reisenden mit,
gesetzlich vorgeschriebene Standardinformationen sowie folgende Informationen:
1. dass der Reisende keine Pauschalreise abgeschlossen hat und dass jeder Reiseanbieter
Die Dienststelle ist nur für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung ihres
Dienst
2. Der Reisende wird vor Insolvenz geschützt.
Artikel 4: Folgen der Nichteinhaltung der Informationspflicht.
Hat der Unternehmer, der verbundene Reiseleistungen vermittelt, nicht
Korrekte Informationen, Rechte und Pflichten bei Pauschalreisen
mit Ausnahme der Änderungen der Preise und der
sonstige Klauseln der Pauschalreise.
Artikel 5: Information des Reisenden.
5.1 Die Person, die die verbundene Reiseleistung abschließt, muss den Gewerbetreibenden alle
zweckdienliche Angaben, die den Abschluss des Vertrags oder den Gutschein beeinflussen könnten
Ablauf der Reise.
5.2 Wenn der Reisende falsche Angaben macht, die Kosten verursachen
Diese zusätzlichen Kosten für die Fachleute können ihm angerechnet werden.
Artikel 6: Insolvenz.
Fachleute, die verbundene Reiseleistungen erleichtern, stellen eine Garantie
für die Erstattung aller Zahlungen, die sie von den Reisenden erhalten
soweit die Reisedienstleistung Teil einer verbundenen Reisedienstleistung ist
wegen Zahlungsunfähigkeit nicht vollstreckt wird. Wenn diese Fachleute die Partei sind
Die Garantie ist für die Beförderung von Reisenden zuständig und deckt auch die Rückführung von
Reisende.
Artikel 7: Haftung bei Fehlbuchungen.
7.1 Der Gewerbetreibende haftet für Fehler:
- aufgrund technischer Mängel des ihm zuzurechnenden Buchungssystems
- während des Reservierungsverfahrens begangen wurde, wenn er sich bereit erklärt hat, die
Buchung von Reiseleistungen
7.2 Ein Gewerbetreibender haftet nicht für Buchungsfehler, die ihm zuzurechnen sind
an den Reisenden oder die durch unvermeidbare außergewöhnliche Umstände verursacht wurden.
Artikel 8: Behandlung von Beschwerden.
Der Unternehmer informiert den Reisenden über das Beförderungsverfahren
Bearbeitung von Beschwerden intern.
Artikel 9: Schlichtungsverfahren.
9.1 Im Streitfall müssen die Parteien zunächst versuchen, eine Einigung zu erzielen
gütliche Einigung zwischen ihnen.
9.2 Falls dieser Versuch einer gütlichen Einigung nicht erfolgreich war, wird jede der beteiligten Parteien
kann sich an das Sekretariat der ASBL Kommission für Streitfälle Reisen wenden, um zu beginnen
ein Schlichtungsverfahren. Alle Parteien müssen zustimmen.
9.3 Das Sekretariat wird den Parteien eine Schlichtungsvereinbarung und eine "Vergleichsvereinbarung" vorlegen
Schlichtung".
9.4 Ein unparteiischer Schlichter gemäß dem in der Verordnung beschriebenen Verfahren
wird sich mit den Parteien in Verbindung setzen, um eine gerechte Vermittlung zwischen ihnen zu erreichen.
9.5 Die gegebenenfalls erzielte Einigung wird in einer Vereinbarung zwischen den Parteien festgehalten.
Artikel 10: Schiedsverfahren oder Gericht.
10.1 Ist kein Schlichtungsverfahren eingeleitet worden oder ist dieses gescheitert, so
Der Beschwerdeführer kann ein Schiedsverfahren vor der Kommission für Streitfragen einleiten
Reisen oder ein Verfahren vor dem Gericht in Verviers.
10.2 Der Reisende ist, unabhängig davon, ob er Kläger oder Beklagter ist, nie verpflichtet
die Zuständigkeit der Kommission für Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Reiseverkehrs anzuerkennen.
10.3 Der Gewerbetreibende, der Beklagter ist, darf ein Verfahren nicht ablehnen
Schiedsgerichtsbarkeit nur dann, wenn die geltend gemachten Beträge 1.250 Euro überschreiten. Er verfügt über
innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erhalt des Einschreibens oder des
E-Mail mit Empfangsbestätigung über die Eröffnung eines Dossiers in Höhe von
1.251 Euro oder mehr an die Kommission für Rechtsstreitigkeiten auf Reisen.
10.4 Dieses Schiedsverfahren unterliegt der Streitbeilegung und kann eingeleitet werden
nach Einreichung einer Beschwerde beim Unternehmen, auch wenn sich herausstellt, dass
keine einvernehmliche Lösung gefunden werden konnte oder seit dem Ende der Verhandlungen 4 Monate vergangen sind
(geplante) Fahrt (oder gegebenenfalls von der Leistung, die zu dem
Rechtsstreit). Streitigkeiten über Personenschäden können nur durch die
Gerichte.
10.5 Das paritätisch besetzte Schiedsgericht erlässt einen Schiedsspruch für bindend und
definitiv gemäß Streitbeilegung. Es ist kein Anruf möglich.
Sekretariat der Kommission für Rechtsstreitigkeiten auf Reisen:
Telefon: 02/277 62 15 (9.00 bis 12.00 Uhr) Fax: 02/277 91 00
City Atrium, Rue du Progrès 50, 1210 Brüssel
E-Mail: litiges-voyages@clv-gr.be
1/2/2018
Allgemeine Verkaufsbedingungen für Reiseleistungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kommission für Rechtsstreitigkeiten im Reisebereich für den Verkauf von
Reisedienstleistungen.
Artikel 1: Geltungsbereich.
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Verkauf von Reiseleistungen ab
1. Juli 2018 im Sinne des Gesetzes vom 21. November 2017 über den Verkauf von
Pauschalreisen, verbundene Reisedienstleistungen und Reiseleistungen.
Artikel 2: Information des Reisenden vor dem Verkauf der Reiseleistung.
Veranstalter oder Vermittler, die eine Dienstleistung getrennt als Vermittler verkaufen
Der Reisende erhält folgende Informationen:
1. Hauptmerkmale der Reiseleistung
2. Identität des Unternehmens (Unternehmensnummer, Handelsname, Anschrift, Rufnummer)
Telefon)
3. Gesamtpreis der Reiseleistung
4. Zahlungsmodalitäten
5. Das interne Beschwerdeverfahren
6. Schutz im Insolvenzfall
7. Name und Kontaktdaten der für den Insolvenzschutz zuständigen Stelle.
Artikel 3: Information des Reisenden.
3.1 Die Person, die den Reisedienstleistungsvertrag abschließt, hat dem Reiseveranstalter oder
dem Einzelhändler alle zweckdienlichen Informationen, die die Schlussfolgerung des
Vertrag oder reibungsloser Ablauf der Reise.
3.2 Wenn der Reisende falsche Angaben macht, die Kosten verursachen
Zusätzliche Kosten für den Veranstalter oder Vermittler können ihm in Form von
Konto.
Artikel 4: Insolvenz.
4.1 Veranstalter oder Vermittler, die eine Dienstleistung getrennt als Vermittler verkaufen
Travel stellt eine Garantie für die Rückerstattung aller erhaltenen Zahlungen
von Reisenden, sofern die Reiseleistung nicht in
Grund für seine Zahlungsunfähigkeit.
4.2 Bei nicht erbrachten Reiseleistungen werden
unverzüglich, nachdem der Fahrgast dies beantragt hat.
Artikel 5: Behandlung von Beschwerden.
Der Reiseveranstalter oder Reisevermittler informiert den Reisenden über
Verfahren für die interne Bearbeitung von Beschwerden.
Artikel 6: Schlichtungsverfahren.
6.1 Im Streitfall müssen die Parteien zunächst versuchen, eine Einigung zu erzielen
gütliche Einigung zwischen ihnen.
6.2 Falls dieser Versuch einer gütlichen Einigung nicht erfolgreich war, wird jede Partei
Betroffene können sich an das Sekretariat der ASBL Kommission für Streitigkeiten und Reisen wenden
um ein Schlichtungsverfahren einzuleiten. Alle Parteien müssen ihre Zustimmung geben
Okay.
6.3 Das Sekretariat wird den Parteien eine Schlichtungsvereinbarung und eine "Vergleichsvereinbarung" vorlegen
Schlichtung".
6.4 Nach dem in der Verordnung beschriebenen Verfahren muss ein unparteiischer Schlichter
wird sich mit den Parteien in Verbindung setzen, um eine gerechte Vermittlung zwischen ihnen zu erreichen.
6.5 Die gegebenenfalls erzielte Einigung wird in einer Vereinbarung zwischen den Parteien festgehalten.
Artikel 7: Schiedsverfahren oder Gericht.
7.1 Wurde kein Schlichtungsverfahren eingeleitet oder ist dieses gescheitert, so
Der Beschwerdeführer kann ein Schiedsverfahren vor der Kommission für Streitfragen einleiten
Reisen oder ein Verfahren vor dem Gericht in Verviers.
7.2 Der Reisende ist, unabhängig davon, ob er Kläger oder Beklagter ist, nie verpflichtet
die Zuständigkeit der Kommission für Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Reiseverkehrs anzuerkennen.
7.3 Der Veranstalter oder Vermittler, der Beklagter ist, darf eine
Schiedsverfahren nur bei Beträgen über 1.250 Euro. Er
verfügt dazu über eine Frist von 10 Kalendertagen ab Erhalt des Schreibens
Empfohlen oder per E-Mail mit Rückschein über das Öffnen eines Dossiers
einem Betrag von 1.251 Euro oder mehr an die Kommission für Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet der Reisen.
7.4 Dieses Schiedsverfahren unterliegt der Streitbeilegung und kann eingeleitet werden
nach Einreichung einer Beschwerde beim Unternehmen, auch wenn sich herausstellt, dass
keine einvernehmliche Lösung gefunden werden konnte oder seit dem Ende der Verhandlungen 4 Monate vergangen sind
(geplante) Fahrt (oder gegebenenfalls von der Leistung, die zu dem
Rechtsstreit). Streitigkeiten über Personenschäden können nur durch die
Gerichte.
7.5 Das paritätisch besetzte Schiedsgericht erlässt einen Schiedsspruch für bindend und
definitiv gemäß Streitbeilegung. Es ist kein Anruf möglich.
Sekretariat der Kommission für Rechtsstreitigkeiten auf Reisen:
Telefon: 02/277 62 15 (9.00 bis 12.00 Uhr) Fax: 02/277 91 00
City Atrium, Rue du Progrès 50, 1210 Brüssel
E-Mail: litiges-voyages@clv-gr.be
1/2/2018

